Neben der Problematik, dass es sich unter Umständen nicht um offene Treuhandkonten handelt besteht oft ein weitergehendes Problem, dass in der allgemeinen Betrachtung bis jetzt zu kurz gekommen ist. Dieser lautet technisch ausgedrückt „Nämlichkeitsnachweis“.
Doch was ist der Nämlichkeitsnachweis?
Beim Nämlichkeitsnachweis geht es darum, dass der einzelne Apotheker beweisen muss, dass exakt der Teil des Vermögens der AvP (Massse) den er beansprucht, seiner Forderung entspricht, um den Gegenstand (hier Geld) heraus zu verlangen.
Im vorliegenden Fall von AVP dürfte hier das praktisch größte Problem auftauchen.
Der Inhaber einer Forderung, welcher einen Anspruch aus Aussonderung an Geldern machen will, hält einen Anspruch auf Auszahlung eines Bruchteils am Guthaben. Sofern das Guthaben allen Forderungen der Apotheker entspricht, ist es dem Grunde nach egal, welchen Teil des Guthabens der Forderungsinhaber bekommt. Vorliegend teilte jedoch der vorläufige Insolvenzverwalter mit, dass nicht genügend Geld auf den Treuhandkonten vorhanden ist. Die fehlenden Gelder können keiner Forderung direkt zugeordnet werden. Im Umkehrschluss können alle beteiligten Forderungsinhaber auch nicht nachweisen, welcher Bruchteil am Guthaben ihnen zusteht. Das hat aber zur Folge, dass kein Apotheker in der Lage sein wird seine Forderungen soweit zu konkretisieren, dass er eine ausgesonderte Befriedigung verlangen kann, sprich auf die Kontoguthaben direkt zugreifen kann.
Sollte Herr Dr. Hoos mit dieser Rechtsauffassung durchdringen hätte dies zur Folge, dass sämtliche Apotheken wie alle anderen Insolvenzgläubiger (z.B. das Finanzamt) behandelt werden und eben nur mit einer Quote befriedigt werden.
Besteht die Möglichkeit das Problem zu lösen?
Ja, die Lösung für dieses Problem ist der Zusammenschluss der beteiligten Apotheker im Rahmen eines (Gläubiger-) Pools. Weitere Lösungsansätze sind aus insolvenzrechtlicher Sicht derzeit nicht erkennbar.
Doch was ist ein Gläubigerpool?
Im (Gläubiger-) Pool, treten alle beteiligten Apotheker mit einer Stimme gegenüber dem Insolvenzverwalter auf, um Ihre Rechte gebündelt am gesamten Guthaben geltend zu machen. Hierdurch wird dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit genommen wird, dem einzelnen Apotheker dem Nämlichkeitsnachweis entgegen zu halten, da nicht die Rechte an einem Bruchteil des Guthabens sondern am Guthaben im Ganzen geltend gemacht wird.
Die interne Verteilung im Rahmen des Pools erfolgt dabei nach den Regeln, die der Pool selber festgelegt hat. Hierzu zählt auch die Frage, wer welchen Teil des Forderungsausfalls trägt. Dies erfolgt meist anteilig anhand der Höhe der Forderung.
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