Apothekerin Frau M. -Apotheke Ruhrgebiet

Frau M. ist 50 Jahre alt und verheiratet mit dem berufsunfähig erkrankten Herrn M..Die Kinder der Eheleute haben ihre Berufsausbildung bereits abgeschlossen. Frau M. betreibt seit 10 Jahren ihre Apotheke im Ruhrgebiet. Herr M. ist Eigentümer des privat genutzten Wohnhauses der Eheleute. Herr M. war bis zu seiner Berufsunfähigkeit selbständig tätig. Seit Beginn seiner Berufsunfähigkeit bezieht er eine Erwerbsminderungsrente.

Frau M. hat die von ihr betriebene Apotheke zu einem Kaufpreis von TEUR 2.000 erworben und laufend modernisiert. Der Erwerb sowie die Umbauarbeiten wurden über die A-Bank langfristig finanziert. Gleichzeitig nutzt Frau M. einen Kontokorrentkredit von TEUR 50 bei der A-Bank sowie eine Rezeptgeldvorfinanzierung über die Rezeptabrechnungsstelle/beim pharmazeutischen Großhandel. Dort bestehen Verbindlichkeiten in Höhe eines laufenden Monatsbezuges von rund TEUR 150. Herr M. stellte für die Bankdarlehen der Frau M. Grundschulden der Privatimmobilie in Höhe von TEUR 500. Daneben stellte Frau M. diverse Sicherheiten aus dem Vermögen der selbständigen Unternehmung. Private Verbindlichkeiten bestehen nicht.

Aufgrund einer fortschreitenden Verschlechterung der Ertragslage der Apotheke sowie der Berufsunfähigkeit ihres Mannes sieht sich Frau M. außer Stande den laufenden Kapitaldienst bei der A-Bank zu bedienen und den Lebensstandard der Eheleute aufrecht zu erhalten. Die Situation spitzt sich derart zu, dass der pharmazeutische Großhandel seine Eigentumsvorbehaltsrechte gegenüber der Rezeptabrechnungsstelle offenlegt. Der Apotheke droht die Illiquidität, da der verfügbare Kontokorrentrahmen bei der A-Bank ausgeschöpft und die nächste Großhandelsrechnung bereits in wenigen Tagen fällig ist.

Frau M. beauftragt daher am 11. Januar die Kanzlei cremers & dohmen PartG mbB mit der Sondierung der Lage und der Erarbeitung eines Restrukturierungsplanes, um eine Schließung der Apotheke zu verhindern.

Die Kanzlei cremers & dohmen PartG mbB sichtet daraufhin umgehend die Geschäftszahlen und erörtert gemeinsam mit der A-Bank am 23. Januar die bestehenden Optionen. Da die Bank zu keinen Zugeständnissen hinsichtlich einer möglichen Tilgungsaussetzung der laufenden Darlehen bereit ist, sind keine außergerichtlichen Sanierungsoptionen mehr erkennbar.

Die cremers & dohmen PartG mbB rät Frau M. daher zur Stellung eines Insolvenzantrages in Eigenverwaltung, welches eine Aufrechterhaltung des Betriebes unter apothekenrechtlichen Gesichtspunkten ermöglicht. Zielt dieses Verfahrens soll der Erhalt der Apotheke sowie eine Schuldenfreiheit der Eheleute M. beim Eintritt in den Ruhestand sein.

Nach Eingang aller relevanten Unterlagen am 01. Februar erstellt die Kanzlei cremers & dohmen PartG mbB einen umfangreichen Insolvenzantrag, reicht diesen am 15. Februar beim zuständigen Insolvenzgericht ein und schlägt gleichzeitig einen geeigneten Sachwalter vor.

Parallel hierzu informiert die Kanzlei cremers & dohmen PartG mbB den pharmazeutischen Großhandel um eine lückenlose Versorgung der Apotheke mit Waren zu gewährleisten. Außerdem erläutert die Kanzlei cremers & dohmen PartG mbB den Mitarbeitern von Frau M. im Rahmen einer Betriebsversammlung die weiteren Schritte sowie das s.g. Insolvenzausfallgeld, welches die Gehälter für den Zeitraum vom maximal 3 Monaten absichert.

Am 16. Februar ordnet das Insolvenzgericht ein s.g. Insolvenzeröffnungsverfahren an und ernennt den von der Kanzlei cremers & dohmen PartG mbB vorgeschlagenen vorläufigen Sachwalter, welcher die Tätigkeit von Frau M. von nun an unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten überwacht. Gleichzeitig unterbindet das Gericht sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Frau M. Noch am selben Tag findet eine Besprechung zwischen den Eheleuten M., der Kanzlei cremers & dohmen PartG mbB und dem vorläufigen Sachwalter in der Apotheke statt, in dem das weitere Prozedere detailliert besprochen wird.

Die Kanzlei cremers & dohmen PartG mbB stabilisiert in den folgenden Tagen und Wochen gemeinsam mit Frau M. und dem vorläufigen Sachwalter den Geschäftsbetrieb und ordnet die notwendigen Zahlungsströme. Der Geschäftsbetrieb läuft unterdessen störungsfrei weiter. Der Zahlungsverkehr wird nunmehr vom vorläufigen Sachwalter abgewickelt.

Am 01. Mai eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestellt den vorläufigen Sachwalter zum endgültigen Sachwalter. Gleichzeitig ordnet das Gericht an, dass die Gläubiger am 15. Juni im Rahmen einer s.g. Gläubigerversammlung die wesentlichen Weichenstellungen für das Insolvenzverfahren stellen sollen.

Die Kanzlei cremers & dohmen PartG mbB stellt in der Gläubigerversammlung eine Konzept für eine Sanierung des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzplanes vor. Demnach soll Frau M. die betrieblichen Vermögenswerte, bestehend aus der Apothekeneinrichtung (TEUR 15) und dem Warenlager (TEUR 75), nach Zustimmung der Gläubiger zum Insolvenzplan, aus den laufenden Überschüssen des Betriebes aus dem Insolvenzverfahren herauslösen. Daneben erklärt sich Herr M. bereit auf bestehende Ansprüche gegenüber seiner Frau zu verzichten und einen Betrag von TEUR 20 als Drittmittel zur Verfügung zu stellen. Hierdurch sollen die Gläubiger eine höhere Zahlung auf Ihre Forderung erhalten, als dies im Falle der Schließung der Apotheke der Fall wäre. Im Gegenzug sollen die Gläubiger auf ihre Restforderungen verzichten.

Die Gläubiger beauftragen noch im Termin die Kanzlei cremers & dohmen PartG mbB mit der Aufstellung eines entsprechenden Insolvenzplanes. Dieser wird nach diversen internen Abstimmungen mit dem Sachwalter und den Hauptgläubigern am 01. Dezember eingereicht.

Nach Prüfung des Insolvenzplanes durch das Insolvenzgericht wird eine Abstimmung über den Plan auf den 15. Januar terminiert. Im Termin stellt die Kanzlei cremers & dohmen PartG mbB die wesentlichen Planinhalte vor. Die Gläubiger beschließen noch im Termin die Annahme des Insolvenzplanes. Nach Rechtskraft des Beschlusses hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf.

Frau M. leistet daraufhin, beginnend ab dem 01. März, 18 monatliche Raten á TEUR 5 an einen s.g. Abwicklungstreuhänder, welcher die Gelder sodann unter den Gläubigern verteilt. Gleichzeitig zahlt Herr M., den von ihm zugesagten Betrag in Höhe von TEUR 20 an den Abwicklungstreuhänder.

Sobald alle im Insolvenzplan geregelten Bedingungen vollständig erfüllt sind, erfolgt eine Bestätigung des Insolvenzplanes durch das Insolvenzgericht.

Seit Bestätigung des Insolvenzplanes ist Frau M. schuldenfrei und weiterhin als Apothekerin tätig. Sie bewohnt nunmehr eine Mietwohnung, gemeinsam mit ihrem Ehemann.

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